Seit mehr als 30 Jahren beschäftigen wir uns mit ICT. Jahrelange Erfahrung in der ICT-Technik in kleinem Umfeld vom Einzelunternehmen, über KMU bis hin zu Grossunternehmen, Banken, Versicherungen, Stadtverwaltung oder Militär. Jahrzehnte lang haben wir Kunden im Bereich der ICT vollumfänglich begleitet und betreut und konnten damit umfassende ICT Erfahrung sammeln. Diese Kompetenz nutzen wir heute um kompetent Gutachten und Expertisen im Bereich der ICT zu erstellen.
Mittels eines Privatgutachtens können Sie eine Parteibehauptung untermauern. Idealerweise erklären sich alle beteiligten Parteien mit der Beauftragung des Gutachters einverstanden.
Habt ein Gerichte oder eine Behörde nicht die notwendige ICT-Fachkenntnis, so kann die Beantwortung der Sachfrage an einen ICT-Sachverständigen delegiert werden.
Tritt ein Versicherungsfall ein, so stellt sich für Versicherungsgesellschaften oftmals die Frage nach dem Zeitwert. Ein ICT-Wertgutachten kann den Zeitwert schlüssig ermitteln.
Das Privatgutachten dient der Untersuchung und Beurteilung einer Fachfrage im Parteiauftrag. Die Kosten für Privatgutachten sind dabei von der beauftragenden Partei zu tragen. Erklären sich alle Parteien mit der Beauftragung des Gutachters einverstanden und ist dieser anerkannter Fachmann, so kann auch das Privatgutachten beweismässig anerkannt werden.
Ein ICT Experte als Sachverständiger wird beigezogen, wenn das Gericht nicht über die notwendige oder ausreichende Sachkenntnis zur Beantwortung einer Fachfrage verfügt. Die Instruktion des Sachverständigen erfolgt dabei durch das Gericht. Die Kostenerstattung gegenüber dem Gutachter erfolgt durch den Staat. Eine Kostenverteilung erfolgt in der Regel im Urteil.
Eine Gutachten zur Wertermittlung wird am Häufigsten von Versicherungsgesellschaften beauftragt, die bei Annahme eines Versicherungsvertrages oder im Schadenfall den Zeitwert einer ICT-Anlage ermitteln müssen. ICT-Wertermittlungsgutachten werden jedoch auch im Rahmen von Versteigerungen, Dokumentation des Zeitwertes für Steuerämter oder zur Feststellung des Betriebsvermögens beauftragt.
Die Kosten für die Erstellung eines ICT-Gutachten richten sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand, welcher auf Stundenbasis in Rechnung gestellt wird. Der Einsatz technischer Spezialgeräte die zur Erstellung des Gutachtens erforderlich sind, wird nicht in Rechnung gestellt. Hinzu kommen tatsächliche Auslagen und - falls notwendig - die Kosten für einen Ortstermin.
Der ICT-Experte unterliegt als anerkannter Fachexperte auch dem Kodex der Zertifizierungsstelle.
So muss der Sachverständige über die persönliche Eignung verfügen; d.h. er darf nicht vorbestraft sein, muss über die notwendige Gewissenhaftigkeit verfügen, unabhängig und unparteilich sein Gutachten erstellen und darf keine Weisungen entgegennehmen, die das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit verfälschen könnten und muss Gutachten höchstpersönlich erstellen.
Der IT-Sachverständige ist zur stetigen Fortbildung verpflichtet um stets über einen aktuellen Wissensstand zu verfügen.
IT-Sachverständige sind verpflichtet sich laufend fortzubilden um Ihre Zertifizierung aufrecht zu erhalten. Fortbildungen können dabei aus Seminaren, Fachvorträgen oder IT-Kursen bestehen, welche je nach Umfang mit unterschiedlichen Fortbildungspunkten auf die laufend nachzuweisenden Fortbildungen umgerechnet werden. Dies stellt sicher, dass der Sachverständige jederzeit über aktuelles Wissen verfügt.
ICT-Gutachten werden in dem Fachgebiet Systeme und Anwendungen erstellt.
Dies bedeutet, dass der Sachverständige gegenüber der Zertifizierungsstelle Kompetenz in unterschiedlichen Bereichen nachweisen muss. Dabei werden für den jeweiligen Tätigkeitsbereich des Sachverständigen nicht nur vertiefende Kenntnisse, sondern Detailkenntnisse verlangt, welche er gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen muss. Sachverständige für Systeme und Anwendungen erstellen dabei Gutachten in den Bereichen Hardware (Server, Netzwerk-Technik, USV, usw.) als auch im Bereich der Software (VoIP, Windows, Linux, MacOS, Anwendungssoftware und Entwicklung).
Sachverständige können auch beratend tätig sein.
Bei komplexen IT-Projekten kann der Sachverständige Projekte begleiten. Ebenso kann er bei der Umsetzung von Datenschutzkonzepten oder im Bereich der IT-Sicherheit oder Risikoanalyse beratend tätig sein. Es ist allerdings zu beachten, dass zur Vermeidung eines Interessenkonflikts und zur Wahrung der Unabhängigkeit des Sachverständigen keine Privatgutachten oder Gerichtsgutachten für Mandaten erstellt werden können, für die der Sachverständige bereits in beratender Funktion tätig war.
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